BAV Lexikon

Abfindungsvereinbarung - Muster

Vereinbarung

 

Zwischen 

 

_______________________________________________

Arbeitgeber

 

Und

 

_______________________________________________

Versorgungsberechtigter

 

 

 

 Der Versorgungsberechtigte begehrt eine Abfindung seiner Versorgungsanwartschaft. Die Versorgungsanwartschaft, die aufgrund der von der Firma abgeschlossenen Direktversicherung Nr.    besteht, wird durch eine Kapitalzahlung in Höhe von        EUR  abgefun­den.

 

Mit der Abfindung entfallen sämtliche Ansprüche aus der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft der obenge­nannten Versorgung.

Die steuerlichen Auswirkungen sind den Beteiligten bekannt

 

 

 

 

 

_____________                                          ________________________

 

Datum                                                             Unterschrift der Firma

 

 

 

       _______________________

 

      Unterschrift des Versorgungsberechtigten

 

 

 

Ausfertigungen für:

 Arbeitgeber - Versorgungsberechtigten - Versicherer

Unterstützungskasse

Unterstützungskassen (U-Kassen) gehören zu den mittelbaren Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (BAV), da sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung eines Erfüllungsgehilfen – der U-Kasse – bedient.

Entgeltumwandlungen über die U-Kasse sind insbesondere für Arbeitnehmer mit Einkommen über den Beitragsbemessungsgrenzen interessant, da es hier keine festen Euro-Obergrenzen der Versorgung gibt.

Da es sich hier um eine komplexere Versorgungseinrichtung handelt. Gilt es hier vor Einrichten einer solchen Versorgung alle Details genau mit einem Spezialisten zu betrachten.

Bei  der Auszahlung als Einmalkapitalzahlung findet die günstigere Fünftel-Regelung im Bezug auf die Versteuerung statt.

 

Kündigung Direktversicherung §3.63 EStG im laufenden Beschäftigungsverhältnis

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Die Abfindung im laufenden Dienstverhältnis unterliegt grundsätzlich nicht dem Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abfindung weder in einem zeitlichen, noch in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Ausscheiden des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis steht.

Wir empfehlen, die Abfindung mit einer schriftlichen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und versorgungsberechtigtem Arbeitnehmer zu dokumentieren.

 

 Versicherungsvertragliche Umsetzung

Der Versicherungsvertrag und der Arbeitsvertrag sind selbständige, voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse. DerAbschluss einer arbeitsrechtlichen (Abfindungs-)Vereinbarung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Bestand des Versicherungsvertrags.

Der Arbeitgeber kann in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Ist der versorgungsbe­rechtigte Arbeitnehmer unwiderruflich bezugsberechtigt, so ist für eine wirksame Kündigung der Versicherung seine Zustimmung erforderlich

 

 

Steuerliche Folgen

 In steuerlicher Sicht führt die Kündigung der Versorgung und die Auszahlung des Rückkaufswertes an den Versorgungsberechtigten bei diesem zu einem steuerlichen Zufluss.

 Unabhängig von der Art des Bezugsrechtes und dem Vorliegen von arbeitsrechtlich verfallbaren oder   

unverfallbaren Ansprüchen bleibt es bei der ehemaligen Steuerfreiheit der geleisteten Beiträge nach § 3 Nr. 63

EStG, wenn die Direktversicherung für die Zukunft beendet wird.

Die Zahlung des Versorgungsträgers an den Arbeitnehmer stellt in vollem Umfang sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG dar. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Auszahlungsbetrag von dem Versorgungsträger direkt an den Ar­beitnehmer gezahlt wird, oder ob eine Auszahlung an den Arbeitgeber erfolgt, der den Betrag dann entsprechend weiterleitet

 

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Im Fall der Kündigung im laufenden Arbeitsverhältnis ist von der Zahlung eines einmaligen Arbeitsentgeltes auszugehen. Dieses ist nach den dafür geltenden Grundsätzen zu verbeitragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beiträge in die Versorgung sozialversi­cherungsfrei waren

Kündigung Direktversicherung § 3.363 ESTG wegen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Scheidet ein Arbeitnehmer mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist hinsichtlich einer Abfindung der Versorgung § 3 BetrAVG zu beachten.   

Abfindbar sind danach nur Minianwartschaften, die nicht größer sind als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV  bei Renten entspricht dem Wert von 27,65 Euro bzw. 12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bei Kapital entspricht 2014 dem Wert von 3318 EUR

Liegt der Wert der Anwartschaft unter der genannten Grenze, kann der Arbeitgeber die Versorgung einseitig abfinden. Dies ge­schieht i.d.R durch eine Kündigung der Versorgung durch den Arbeitgeber mit Zustimmung des unwiderruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmers und Auszahlung des Abfindungsbetrages an den Versorgungsberechtigten

Siehe Abfindungsvereinbarung

 

Steuerliche Folgen:

In steuerlicher Sicht führt die Kündigung der Versorgung und die Auszahlung des Rückkaufswertes an den Versorgungsberechtigten bei diesem zu einem steuerlichen Zufluss.

 Unabhängig von der Art des Bezugsrechtes und dem Vorliegen von arbeitsrechtlich verfallbaren oder   

unverfallbaren Ansprüchen bleibt es bei der ehemaligen Steuerfreiheit der geleisteten Beiträge nach § 3 Nr. 63

EStG, wenn die Direktversicherung für die Zukunft beendet wird.

Die Zahlung des Versorgungsträgers an den Arbeitnehmer stellt in vollem Umfang sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG dar. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Auszahlungsbetrag von dem Versorgungsträger direkt an den Ar­beitnehmer gezahlt wird, oder ob eine Auszahlung an den Arbeitgeber erfolgt, der den Betrag dann entsprechend weiterleitet

 

Sozialversicherungsrechtliche Folgen:

Erfolgt die Auszahlung des Deckungskapitals im Rahmen einer Abfindung nach § 3 BetrAVG, ist in dieser Höhe nicht von der Zahlung von Arbeitsentgelt auszugehen. Daher ist auch keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung gegeben.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt der Abfindung und Beendigung des Arbeitsver­hältnisses bereits das 59. Lebensjahr vollendet hatte. In diesem Fall ist von der Zahlung eines Versorgungsbezugs mit der Folge der grundsätzlichen KVdR-Pflicht auszugehen

Kündigung BAV allgemeine Hinweise

Der Arbeitgeber kündigt eine bAV in der Regel, weil er mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer die Abfindung der bAV ver­einbaren möchte. Kündigt der Arbeitgeber sie ohne Grund, macht er sich ggf. gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. IDie Kündigung sollte immer erst als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Geprüft werden sollte, ob nicht auch eine (zeit­weise) Beitragsfreistellung (insbesondere bei finanziellen Engpässen) ausreichend ist.

Unterstützungskasse

Unterstützungskassen (U-Kassen) gehören zu den mittelbaren Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), da sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung eines Erfüllungsgehilfen – der U-Kasse – bedient.

Metallrente

Die MetallRente GmbH ist ein Versorgungswerk für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie und angeschlossene Branchen - Holz - Kunststoff,  Textil, Energie

. Sie wurde 2001 von den Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektronidustrie, IG Metall und Gesamtmetall,  zur Bereitstellung von tarifvertragskonformen Produkten für die betriebliche Altersversorgung gegründet. Neben solchen bietet sie auch Berufsunfähigkeits- und private Riesterversicherungsprodukte  für die teilnehmenden Branchen an.

Die Leistungen des Versorgungswerkes stehen den Angehörigen von über 26.000 Unternehmen zur Verfügung. Sie hat einen Vertragsbestand von über 500.000 Verträgen (Stand Februar 2014) und buchte im Geschäftsjahr 2012 Neubeitragseinnahmen von 58 Mio. Euro. Nach eigenen Angaben ist die MetallRente GmbH damit das größte branchenübergreifende industrielle Versorgungswerk Deutschlands.

Risikoträger der Altersvorsorgeverträge des Versorgungswerks MetallRente sind mehrere Versicherungen, wie Allianz, Generali, ERGO, R+V Versicherung,  und Swiss Life.

Auch branchenfremde Unternehmen können auf Antrag bei der Metallrente mitmachen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Versorgungsausgleich

Im Falle einer Scheidung unterliegen – wie bisher auch - die erworbenen Ansprüche auf Betriebsrente ebenfalls dem Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten. In 2009 wurden die Regelungen hierzu aber neu gefasst. Künftig erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen eigenen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei dem jeweiligen Versorgungsträger und wird so gestellt, als sei er mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichs aus dem Unternehmen ausgeschieden, das die dem Versorgungsausgleich zu Grunde liegende Zusage erteilt hat. Die Höhe dieser so neu gebildeten Anwartschaft berechnet sich aus der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen.

Unter den Versorgungsausgleich fallen Rentenansprüche ebenso wie Ansprüche auf eine Kapitalzahlung.

Neben dieser sog. internen Teilung ist auch eine externe Teilung auf Wunsch der Beteiligten möglich. Hierbei wird der Ausgleichsanspruch auf einen externen Versorgungsträger übertragen, beispielsweise auf einen Versorgungsträger, bei dem der Ausgleichsberechtigte seinerseits bereits einen Anspruch besitzt.

Abfindung bei der Betrieblichen Altersvorsorge

Die gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen können nur im Rahmen des § 3 BetrAVG abgefunden werden.  So sind Rentenzusagen nur abfindbar, wenn sie 1 %, Kapitalleistungen nur wenn sie 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Mithin sind im Jahr 2014 die Rentenanwartschaften abfindbar, wenn sie in den alten Bundesländern nicht über 25,55 EUR liegen und Kapitalleistungen, wenn diese nicht über 3066 EUR liegen.

Es gilt hier bei der Berechnung grundsätzlich die Bezugsgröße West. Abfindungen von nur vertraglich unverfallbaren Anwartschaften und Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis sind unabhängig von ihrer Höhe möglich.

Auszehrungsverbot

Das Auszehrungsverbot ist in § 5 Betriebsrentengesetzt  geregelt und es besagt: Dass die Anrechnung einer Erhöhung anderer Versorgungsbezüge z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich ist.

Bedeutet, das die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert werden dürfen oder gar entzogen werden, weil andere gestiegene Leistungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.

Basis oder Rürup-Rente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente  wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der Altersversorgung eingeführt.  Sie ist besonders für die Personen zu empfehlen, die in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben.

Die Rentenzahlungen unterlagen der nachgelagerten Besteuerung. Ab dem Jahr 2040 sind Rentenzahlung, für dann neue Rentner, hieraus zu 100 % zu versteuern. Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge steigt bis zum Jahr 2025 auf 100 % an.

Wichtige Besonderheiten die aus der Analog von gesetzlichen Rentenansprüchen kommen. Bei Auszahlung erfolgt nur eine lebenslange Rentenzahlung. Das vorhandene Guthaben kann zwischenzeitlich nicht verpfändet werden. Das Vertragsguthaben kann nicht mehr in einer Summe ausgezahlt werden. Die eingezahlten Beiträge sind somit auch HARZ IV sicher.

Pensionssicherungsverein - PSV

Der PSV sichert bis zu bestimmten Höchstgrenzen alle unverfallbaren Anwartschaften und Ansprüche im Rahmen der Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds. Die Pensionskasse und die Direktversicherung unterliegen der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht nicht, weil ……

Der PSV finanziert sich nach einem speziellen Umlageverfahren.

Insolvenzsicherung

Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass sowohl die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, wenn sie bereits unverfallbar sind, wie auch die laufenden Rentenzahlungen auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert sind.  Hierfür wurde der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ins Leben gerufen. 

Arbeitgeberwechsel

Vorhandene Zusagen können bei einem Arbeitgeberwechsel in der Regel beim neuen Arbeitgeber fortgesetzt werden.

Dies ist seit 2005 auch mit der Möglichkeit der Portierung von Vertragsinhalten gesetzlich geregelt.

Pensionszusage / Direktzusage

Eine Direktzusage auch  Pensionszusage genannt ) ist eine auf einem Rechtsgrund bestehende Verpflichtung eines Unternehmens, aus eigenen Mitteln dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einmalige oder laufende Versorgungsleistungen (Altersrente, Berufsunfähigkeit, Tod) zu zahlen. Hierzu erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage  auf Leistungen. Die Direktzusage ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der häufig für leitende Angestellte oder Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen ist.

Bei der Direktzusage hat der Arbeitgeber die Leistungen aus seiner Zusage selbst zu erbringen. Er bedient sich gerade nicht eines externen Durchführungsweges  d.h., der Arbeitgeber zahlt die Betriebsrente später selbst an den dann ehemaligen (ausgeschiedenen) Arbeitnehmer aus. Insoweit handelt es sich bei diesem Durchführungsweg um einen unternehmensinternen Durchführungsweg. Aus Sicht des Arbeitgebers bietet die Direktzusage den Vorteil, die Zuführungen nach eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten anzulegen. Da eine originäre Finanzierung durch Beiträge nicht notwendig ist, können die Mittel grundsätzlich in der Gesellschaft verbleiben, wodurch im Gegensatz zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung volle Flexibilität im Liquiditätsrahmen verbleibt. Erträge aus Vermögensanlagen sind frei verwendbar.

Um die Rentenzahlungen, Kapitalzahlung oder biometrischen Risiken finanzieren zu können, schließen viele Arbeitgeber entsprechende Rückdeckungsversicherungen bei einem Lebensversicherer ab.

Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit

Betrifft die BAV-Verträge, die diesen Versicherungsschutz eingebaut haben. Im Berufsunfähigkeitsfall der Arbeitnehmers zahlt dann der Versicherer für den Arbeitnehmer die BRUTTOBEITRÄGE bis zum Ablauf des Vertrages weiter. So ist sicher gestellt, dass das Versorgungsziel Altersrente auch in geplanter Höhe erreicht wird.

Mit Eintritt einer Berufsunfähigkeit ist üblicherweise das Beschäftigungsverhältnis beendet, somit auch die Möglichkeit steuer- u. sozialabgabenoptimiert für die Rente vorzusorgen.

Ist keine Beitragsbefreiung im Versicherungsschutz integriert, wird im Fall der Fälle der Vertrag mit den bisher erworbenen Rentenanwartschaften beitragsfrei fortgeführt.

Versorgungszusage

Eine Versorgungszusage einer betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt.

Versorgungsordnung

Ist die verschriftliche Grundlage für das betriebliche Handeln im Zusammenhang mit dem Thema Entgeltumwandlung. Hierin wird der betriebliche Standard festgelegt, was, wann, wer unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann.

Die Versorgungsordnung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in welcher die arbeitsrechtlichen Vorgaben zur BAV konkretisiert werden. Dies geschieht zumeist mittels Anlage zum Arbeitsvertrag. Das Betriebsrentengesetzt  und die meisten Tarifverträge regeln lediglich die allgemeinen Rahmenbedingungen, welche durch Versorgungsordnungen erst konkret ausgestaltet werden, um den betroffenen Unternehmen die Haftungsrisiken zu nehmen.

Tarifvorbehalt

Die Entgeltumwandlung von Tarifverdiensten muss in jedem Fall tariflich geregelt sein. Eine Möglichkeit besteht darin, dass im betreffenden Tarifvertrag die Umwandlung des Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung (per Öffnungsklausel) zugelassen wird. Die andere Möglichkeit ist ein gesonderter Tarifvertrag, in dem die Entgeltumwandlung ganz allgemein geregelt wird.

Betriebsrentengesetz

Der Gesetzgeber hat 1972 alle wichtigen Details zur betrieblichen Altersversorgung im Bezug auf Arbeits- und steuerrechtliche Themenschwerpunkte in einem eigenen Gesetzeswerk geregelt, das seitdem regelmäßig erweitert und aktualisert wird.

Nachfolgend sind die wichtigsten Inhalte aufgeführt:

 

Rechsanspruch auf  auf Entgeltumwandlung, die gesetzliche Unfallverfallbarkeit,  dem Grunde und der Höhe nach, die Möglichkeit der Abfindung, die Übertragung von Anwartschaften ( Portabilität), der Insolvenzschutz und die Anpassung von laufenden Leistungen - die Anpassungsprüfungspflicht.

Haftung des Arbeitgebers

Nach neuer Rechtslage haftet der Arbeitgeber in letzter Konsequenz für die betriebliche Altersversorgungszusage an seine Mitarbeiter. Resthaftung besteht auch dann, wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wurde. Die Haftung tritt ein, wenn der Träger der betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherer) die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung nicht erbringen kann.

Zertifizierung

Voraussetzung für die staatliche Förderung von Altersvorsorgeverträgen ist, dass sie zertifiziert sind. Um das Zertifikat bei der zentralen Zertifizierungsbehörde zu erwerben, muss u.a. garantiert sein, dass zumindest die eingezahlten Beiträge (unverzinst) ausgezahlt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Auszahlung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnt und lebenslange Rente vereinbart wird. Abtretung und Verpfändung sind nicht zulässig. 

Zusage - Leistungszusage

Die Leistungszusage verspricht eine konkrete Versorgungsleistung, beispielsweise eine Rente in Höhe von 10 % des letzten Gehaltes oder 50,- Euro für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit

Zusageart - Beitragszusage mit Mindestleistung

Bei der „Beitragszusage mit Mindestleistung“ (BZML), die am 01.01.2002 gesetzlich geregelt wurde, verpflichtet sich der Arbeitgeber lediglich zur Zahlung eines bestimmten Beitrags an einen externen Versorgungsträger, wobei die Summe der zugesagten Beiträge (ohne Beitragsteile für die vorzeitigen biometrischen Risiken) die Mindestleistung darstellt. Die BZML ist ausschließlich in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zulässig.

Wird die bAV als Beitragszusage mit Mindestleistung durchgeführt, so entfällt für den Arbeitgeber die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG. Für den Arbeitnehmer hat dies jedoch zur Folge, dass seine Altersrente nicht zwingend an die Kaufkraftentwicklung angepasst werden muss und seine Altersrente dadurch im Laufe der Zeit an Wert verliert. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Mindestleistung trotz hinreichender Beitragsleistung nicht erreicht wird. Für die Differenz hat der Arbeitgeber gemäß Betriebsrentengesetz einzustehen. Diese Form der Zusage erfolgt im Wesentlich bei fondsbasierten Anlageformen, wo die gezahlten Beiträge in volatilen Anlageformen investiert wird.

Zusageart - Beitragsorientierte Leistungszusage

Die „beitragsorientierte Leistungszusage“ (BOLZ) wurde am 01.01.1999 eingeführt und kann in allen Durchführungswegen eingesetzt werden. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Eine BOLZ liegt also immer dann vor, wenn sich die zugesagten Leistungen aufgrund eines vom Arbeitgeber zugesagten Beitragsaufwand ergibt. Endet das Dienstverhältnis, so kann bei der beitragsorientierten Leistungszusage in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung angewendet und der zugrunde liegende bAV-Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer bei entsprechender Gestaltung mit schuldbefreiender Wirkung „mitgegeben“ werden. Insofern ist es besonders wichtig, dass der Arbeitgeber Anbieter und Versicherungsprodukte auswählt, die die vorstehenden Rahmenbedingungen entsprechend abbilden und somit Rechtssicherheit besteht

Betriebliche Übung

Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf dauer auf diese Art verhalten wird - etwa bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen - und dadurch Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entsziehen kann.

Nachgelagerte Besteuerung

Bei bestimmten Formen der Altersvorsorge wird die Einzahlung von der Einkommenssteuer befreit. Dafür werden bei der späteren Rente, die aus dieser Quelle fließt, ganz reguläre Steuern fällig. Das kann einen Vorteil bedeuten, weil bei den in der Regel nicht niedrigen Alterseinkommen die Steuerprogression nicht so stark ist. Betroffen sind Riester- Rürup und BAV- Renten.

Einkommenssteuergesetz - die wichtigsten Paragraphen

§ 40 b - Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
§ 3.63 Einkommenssteuergesetz
§ 4 d - Zuwendungen an Unterstützungkassen

Sozialabgabenersparnis

Tritt immer dann ein, wenn ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Beitragsteile aus seinen Bruttobezügen umwandelt, die unter den Bemessungsgrenzen der Krankenversicherung bzw. der Rentenversicherung liegen. Dies ist sowohl im Durchführungsweg nach §3.63 ESTG ( Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) als auch im Durchführungsweg der Unterstüzungskasse- auch wenn letzterer kaum bekannt ist. 
Somit ließen sich quasi zweimal bis 238 Euro als Entgelt pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei für die Renten umwandeln.

Portabilität

Portabilität bedeutet, dass Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers beim alten Arbeitgeber entstandene Versorgungsansprüche zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können. Sie würden dann vom neuen Arbeitgeber übernömmen. Portabilität bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem und dem neuen Arbeitgeber. Für die Betriebliche Altersversorgung ist seit 2005 gesetzlich vorgeschrieben, dass bei einer Beteitschaft des neuen Arbeitgebers zur Übernahme der Ansprüche der alte Arbeitgeber zur Übertragung unverfallbarer Versorgungsansprüche zum Barwert verpflichtet ist. Das bedeutet Mitarbeiter können angefangene BAV- verträge jetzt einfacher nach den neuen Versorgungsvorgaben des neuen Arbeitgebers fortsetzen und müssen nicht immer wieder neue Verträge abschließen und alte ruhen lassen.

Unverfallbarkeit

Zusagen der betrieblichen Altersversorgung bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.U. bestehen. Die künftigen Rentenansprüche (=Anwartschaften) bleiben also dem Arbeitnehmer in der Höhe enthalten, die beim Ausscheiden erreicht wurde. Der Arbeitgeber bleibt in der Pflicht. Zusagen aus einer Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar. Dagegen sind bei Zusagen aus Mitteln des Arbeitgebers gesetzliche Wartezeiten zu beachten. Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung, soweit sie durch den Arbeitgeber finanziert wird, ist grundsätzlich an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Endet also das Arbeitsverhältnis, so verfällt auch die Anwartschaft auf die zugesagte Betriebsrente. Damit hieraus keine unbillige Härte für den Arbeitnehmer entsteht, ist die Anwartschaft von Gesetzes wegen unverfallbar, wenn sie mindestens fünf Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 25 Jahre alt ist. Bei Zusageerteilung bis Ende 2008 gilt noch die Altersgrenze von 30 Jahren allerdings mit gleitendem Übergang zur neuen Regelung. Wurde die BAV durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Anwartschaft sofort unverfallbar.

Besteuerung - nachgelagert

Bei bestimmten Formen der Altersvorsorge ( Rürup-, Riester- und BAV- Verträgen) wird die Einzahlung von der Einkommenssteuer befreit. Dafür werden bei der späteren Rente, die aus der Quelle fließt, ganz reguläre Steuern fällig. Das kann ein Vorteil sein, weil bei den in der Regel niedrigen Alterseinkommen die Steuerprogression nicht so stark ist.

Lebenslange Rente

Die neue staatliche Förderung genießen nur Kapitalanlageformen, die eine lebenslage Absicherung im Alter garantieren.

Abgeltungssteuer

Auch die Einführung der neuen Steuer - Abgeltungssteuer 25% zzgl. Soli + ggf. Kirchensteuer seit 2009 hat keinen Einfluss auf die BAV. Die Beiträge unterliegen nicht der Abgeltungssteuer sondern werden bei Auszahlung nachgelagert besteuert.

Pensionsfonds

Ein seit 2002 geschaffener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist die Finanzierung durch Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) oder Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds. Alle Einzahlungen in den Pensionsfonds sind wie bei dem Durchführungsweg Direktversicherung und Pensionskasse ( bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) sozialabgabenfrei.
Das Kapital wird vom Pensionsfonds vorwiegend in Aktien und Rentenpapieren angelegt. Bei der Kapitalanlagenpolitik unterliegt der Pensionsfonds geringeren Beschränkungen als Pensionskassen oder Lebensversicherungen. Dadurch soll eine höhere Rendite erreicht werden. Andererseits bestehen auch höhere Risiken der Kapitalanlage. 
Als Durchführungsweg zur Entgeltumwandlung nur bedingt für eine bestimmte Personengruppe zu empfehlen.

Fünftel-Regelung

Mit der sogenannten Fünftelregelung werden zum Beispiel Einkünfte aus einer Unterstützungskassenversorgung oder eine Pensionszusage im deutschen Steuerrecht begünstigt. Bei dieser Form der versteuerung wird die Summe in fünf Teile zerlegt und geschaut wie hoch die Steuer für diesen Anteil ausfällt. Dieser Betrag wird dann wieder mal 5 multipliziert. Dies führt solange die Spitzensteuer nicht erreicht wird zu einer insgesamt geringeren Besteuerung als die Gesamtzahlung in einer Summe versteuert würde.

Pensionskasse

Gehört zu den alten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Finanzierung durch Arbeitnehmer ( Entgeltumwandlung) oder Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse. Im Unterschied zum Pensionsfonds sind die Anlagerichtlinien schärfer (niederiger Aktienanteil) Beiträge aus der Pensionskasse werden nachgelagert besteuert.

Förderung staatlich

Der Staat fördert seit 2002 die Beiträge der Arbeitnehmer in private, zertifizierte Altersversorgungsverträge ( Riester u. Rürup- Verträge) wahlweise durch Zuschüsse und/oder Steuerbegünstigung und bei BAV auch durch Sozialabgabenersparnisse.

Entgeltumwandlung - EU

Seit 2002 kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seines Entgelts ( bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - in 2014 sind dies dann bis zu 238 Euro pro Monat) für die betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird und dadurch sonst gezahlte Steuern und Sozialabgaben in Altersversorgungsleistungen für die eigene Rente umgewidmet werden können.

Riesterrente

Die Riester- Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente. Alle Personen, die in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung einzahlen können die Vorteile dieser Vorsorgeform nutzen. Beamte und Empfänger freier Heilfürsorge sind hier ebenfalls berechtigt, je nach Einkommen und Familienstand.

Berufsständische Versorgungswerke

Sind eigene gesetzliche Rentensysteme für bestimmte Berufsgruppen. In diesen Versorgungswerken ist jeder angestellt oder selbstständig Tätige pflichtversichert. Versorgungswerke gibt es im Wesentlichen bei folgenden Freiberuflern:
Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Apotheker, Architekten...

Fünf Durchführungswege der BAV

- Direktversciherung
- Pensionsfonds
- Pensionskassen
- Unterstützungskassen
- Direktzusage/ Pensionszusage

Basis- oder Rürup-Rente

2002 neu eingeführte Form der Altersversorgung.
Die Wirkungsweise ist vergleichbar mit der gesetzlichen Rente.
Gezahlte Beiträge können bei Ledigen bis zu 20.000 Euro im Jahr, bei Verheirateten bis zu 40.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Angerechnet auf diese Beiträge sind die bereits gezahlten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Versorgungswerke. Der Anteil der steuerlich absetzbar ist erhöht sich im Laufe der kommenden Jahre, jedes Jahr um 2%. 2014 sind 78% der gezahlten Beiträge

Betriebliche Altersversorgung - abgekürzt BAV

Gesetzlich geregelte Form der Altersversorgung mit fünf Durchführungswegen.
Das Prinzip ist: der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine Altersversorgung zu, finanziert diese selbst oder durch Entgeltumwandelung, aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers. 
Das Kapital wird dabei üblicherweise außerhalb des Betriebes gesammelt und verwaltet.
Ausnahmen sind die Unterstützungskassen und die Direktzusage.

Private Altersversorgung

Hier werden Beiträge privat von versteuertem Einkommen aus Netto- Geld eingezahlt. Diese Anlageform ist sehr flexibel in der späteren Nutzung und Vererbbarkeit der aufgebauten Versorgungsleistungen. Aber, auch bedingt durch das niedrige Zinsniveau der letzten Zeit, die teuerste Form der Rentenvorsorge. Fondsbasierte Anlageformen
Alternativ zur klassischen Anlageform

Altersversorgung in drei Schichten

Es gibt Sie in drei Formen- heute Schichten genannt:
Schicht 1: die gesetzliche Rente, berufsständische Versorgungswerke und die Basis-Rente
Schicht 2: die betriebliche Altersversorgung
Schicht 3: die private Altersversorgung