Bevor es zur Wahl / Empfehlung bestimmter Rentenvorsorgeprodukte kommt ist gerade bei Personen mit einem höheren Einkommen und dem sich daraus ableitenden höheren Versorgungsbedarf eine IST-Aufnahme der Versorgung unerläßlich. Hier bietet sich der bewährte Statusschnelleinstieg an. Es wird damit sehr schnell sichtbar in welchem Umfang weiterer Vorsorgebedarf vorhanden ist.
Dabei geht es zuerst um den Umfang der vorhandenen Airbags, weil im ungünstigen Fall, kann morgen vieles anders sein, dann sollte nicht das komplette Lebensmodell aus den Angeln gehoben werden.
Nach Betrachtung der Airbags ist ein genauer Blick auf Ihre Rentensituation und die laufenden Vorsorgeprozesse hilfreich. Dazu setzen wir das Handwerkzeug - Ruhestandsplaner - ein.
Ihr so transparent gemachte IST-Renten-Situation vereinfacht jetzt den Einstieg in eine konkrete Anlage- und Sparempfehlung.
Angemessen an die konkrete Versorgungssituation, den Zeitpunkt der Versorgung und die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens kommen bestimmte Lösungen in Betracht - im fachdeutsch Durchführungswege genannt.
Neben den Möglichkeiten der Entgeltumwandlung, die für alle Arbeitnehmer gleich sind, besteht für Geschäftsführer und leitenden Angestellte die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine ergänzende arbeitgeberfinanzierte Versorgung anbietet. Die Ansprüche aus dieser Versorgung sind für den Versorgten, aber erst dann garantiert vorhanden, wenn Unverfallbarkeit eingetreten ist.
Häufig gewählter Baustein ist hier auch die Direktversicherung. Da dieser Durchführungsweg aber finanzielle Übergrenzen vorsieht, die häufig schon ausgeschöpft sind, wird hier häufig eine Unterstützungskassenversorgung gewählt.
In diesem Durchführungsweg ist auch ein Mischfinanzierung möglich und üblich. Ein Teil der Beiträge werden als Entgeltumwandlung aus dem Brutto des Versorgten gezahlt. So wird hier der Spitzensteuersatz der betreffenden Person auf den Umwandlungsbetrag eingespart.
Ob darüber hinaus auch noch Sozialabgaben eingespart werden können, hängt von der Höhe der jährlichen Bruttobezüge ab. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Direktversicherung.
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Entgelt innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen umwandeln sparen auch hier die kompletten Sozialabgaben.