Üblicherweise gehen angestellte Geschäftsführer , Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer mit arbeitende Ehepartner davon aus, das sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Das kann auch richtig sein - muß es aber nicht. Gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sind keine Garantie dafür, das Sie aus dem Sozialsystem z.B. im Falle einer Arbeitslosigkeit auch tatsächlich Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes haben, oder Leistungen bei Berufsunfähigkeit erbracht werden.
Folgende aufgeführter Personenkreis ist besonders davon betroffen:
- Geschäftsführer
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Mitarbeitende Gesellschafter
- Mitarbeitende Familienangehörige
- Vorstände von Aktiengesellschaften
- Bestimmte Gruppen von Selbstständigen
Im Wesentlichen sind dabei folgende Fragestellungen von Relevanz:
- Sind Sie sozialversicherungspflichtig?
- Ist eine erfolgreiche Befreiung möglich?
- Ist eine Rückerstattung von Beiträgen möglich?